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Ausländerrecht · Rechtsbehelfe

Erst abgelehnt, dann bewilligt: dem Widerspruch wurde stattgegeben

Der Bescheid

Wie der Fall geführt wurde

Die Ausländerbehörde lehnte den Aufenthalt aus außergewöhnlichen Umständen ab: Keiner der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände liege vor. Anders gesagt — der Fall passte in keine Schublade.

Eine Ablehnung ist nicht immer das Ende. Gegen sie steht der Widerspruch bei derselben Behörde offen (recurso de reposición), und das verlangt etwas Unbequemes: diejenige Stelle, die eben nein gesagt hat, davon zu überzeugen, dass sie sich geirrt hat. Die Kanzlei prüfte den Bescheid, fand, was in der Bewertung fehlte, und stützte den Widerspruch auf die humanitären Gründe des Artikels 31.3 des Organgesetzes 4/2000 und auf die Übergangsbestimmung der neuen Verordnung.

Die Regierungsdelegation in Madrid gab dem Widerspruch statt und nahm ihre eigene Ablehnung „in allen ihren Teilen“ zurück — die Formulierung ist wörtlich — und bewilligte den Aufenthalt aus außergewöhnlichen Umständen.

Das Verfahren wurde auf dem Verwaltungsweg geradegerückt, ohne Gericht: ohne Gerichtskosten, ohne gesonderte Prozessvertretung und ohne die Monate, die das gekostet hätte.

Jeder Fall ist einzigartig: Er hängt von seinen Fakten, seinen Nachweisen und der entscheidenden Stelle ab. Das Ergebnis eines Falls nimmt das Ergebnis keines anderen vorweg, und die hier genannten Fristen sind die dieses konkreten Verfahrens: Sie werden von der Behörde bestimmt, nicht von der Kanzlei.

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