Der Bescheid
Wie der Fall geführt wurde
Die spanische Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt wird nicht für die in Spanien verbrachten Jahre verliehen, sondern für das, was nachgewiesen wird: rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt unmittelbar vor der Antragstellung, guter bürgerlicher Leumund und ein hinreichender Grad an Integration. Für Angehörige eines iberoamerikanischen Staates — hier Nicaragua — verkürzt Artikel 22.1 des Zivilgesetzbuchs die allgemeine Frist von zehn Jahren auf zwei. Verkürzt wird die Zeit, nicht der Nachweis.
Die Kanzlei stellte die Akte Stück für Stück zusammen und reichte sie bei der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben ein, die über diese Verfahren im Auftrag des Ministeriums für Präsidialangelegenheiten, Justiz und Beziehungen zu den Cortes entscheidet.
Die Entscheidung kam im September 2026: Verleihung der spanischen Staatsangehörigkeit wegen Aufenthalts, auf Vorschlag der Unterabteilung für Staatsangehörigkeit und Personenstand, die die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt ansah.
Verliehen bekommen heißt noch nicht Spanier sein. Die Entscheidung steht unter der Bedingung, dass innerhalb von einhundertachtzig Tagen nach ihrer Zustellung vor dem Standesbeamten der Eid oder das Versprechen der Treue zum König und des Gehorsams gegenüber Verfassung und Gesetzen geleistet und die entsprechenden Eintragungen beantragt werden. Verstreicht diese Frist, erlischt die Verleihung. Deshalb endet die Arbeit nicht mit der Entscheidung: Es beginnt eine neue Frist.
Jeder Fall ist einzigartig: Er hängt von seinen Fakten, seinen Nachweisen und der entscheidenden Stelle ab. Das Ergebnis eines Falls nimmt das Ergebnis keines anderen vorweg, und die hier genannten Fristen sind die dieses konkreten Verfahrens: Sie werden von der Behörde bestimmt, nicht von der Kanzlei.