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Ausländerrecht · Verlängerungen

Verlängerung von Aufenthalt und Arbeitserlaubnis, bewilligt für vier Jahre (drittes Verfahren)

Der Bescheid

Wie der Fall geführt wurde

Eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis lief auf ihr Ablaufdatum zu. Nach der durch Königliches Dekret 1155/2024 gebilligten Verordnung bleibt die Verlängerung eine vollständige Prüfung: Die Ausländerbehörde prüft die Voraussetzungen des Organgesetzes 4/2000 erneut einzeln nach und gleicht sie mit den Registern der Verwaltung ab. Jahrelange Arbeit macht den Schritt nicht zum Automatismus.

Die Kanzlei stellte die Unterlagen zusammen und reichte den Antrag im August 2026 bei der Ausländerbehörde Madrid ein — so geordnet, dass die Prüfung nicht innehalten und nachfordern musste.

Die Regierungsdelegation in Madrid entschied im September 2026: 31 Tage nach Einreichung. Sie bewilligte die Verlängerung für vier Jahre.

Der Titel läuft von September 2026 bis September 2030. Mit der Bewilligung ist das Verfahren nicht zu Ende: Der Bescheid weist selbst darauf hin, dass die Aufenthaltskarte gesondert zu beantragen ist — mit Termin bei der Polizeidienststelle und binnen eines Monats nach der Bewilligung. Es ist das dritte Vierjahres-Verfahren, das die Kanzlei veröffentlicht.

Jeder Fall ist einzigartig: Er hängt von seinen Fakten, seinen Nachweisen und der entscheidenden Stelle ab. Das Ergebnis eines Falls nimmt das Ergebnis keines anderen vorweg, und die hier genannten Fristen sind die dieses konkreten Verfahrens: Sie werden von der Behörde bestimmt, nicht von der Kanzlei.

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