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Ausländerrecht · Außergewöhnliche Umstände

Aufenthalt und Arbeit nach der 21. Zusatzbestimmung: das zweite Verfahren auf diesem Weg (Senegal)

Der Bescheid

Wie der Fall geführt wurde

Das Königliche Dekret 316/2026 vom 14. April fügte der Ausländerverordnung den befristeten Aufenthalt aus außergewöhnlichen Umständen nach der einundzwanzigsten Zusatzbestimmung hinzu, gedacht für Situationen der Schutzbedürftigkeit. Die Vorschrift ist jung: Als dieser Antrag eingereicht wurde, galt sie erst seit gut drei Wochen.

Das Verfahren betraf eine Person mit senegalesischer Staatsangehörigkeit, welche die Voraussetzungen dieses Wegs erfüllte. Bei einer so neuen Vorschrift gibt es keine früheren Verfahren, aus denen man lernen könnte: Jeder Nachweis wird aus dem Normtext selbst entwickelt, ohne vorher zu wissen, was die Sachbearbeitung verlangen wird. Die Kanzlei stellte die Unterlagen zusammen und reichte den Antrag im Mai 2026 ein.

Die Generaldirektion für Migrationssteuerung bewilligte ihn im September 2026: 127 Tage zwischen Einreichung und Unterschrift. Der Titel wirkt ab dem Tag der Antragstellung, nicht ab dem Tag der Bewilligung — diese Monate gehen also nicht verloren.

Er gilt ein Jahr und erlaubt, in ganz Spanien zu wohnen und zu arbeiten, angestellt wie selbstständig. Da er länger als sechs Monate läuft, wirkt er in vollem Umfang, ohne dass die Karte abgewartet werden müsste; die TIE ist gleichwohl innerhalb eines Monats nach der Bewilligung bei der Polizei zu beantragen. Es ist das zweite Verfahren auf diesem Weg, das die Kanzlei veröffentlicht.

Jeder Fall ist einzigartig: Er hängt von seinen Fakten, seinen Nachweisen und der entscheidenden Stelle ab. Das Ergebnis eines Falls nimmt das Ergebnis keines anderen vorweg, und die hier genannten Fristen sind die dieses konkreten Verfahrens: Sie werden von der Behörde bestimmt, nicht von der Kanzlei.

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