Der Bescheid
Wie der Fall geführt wurde
Unser Mandant aus Ägypten, wohnhaft in der Provinz Málaga, hatte in Spanien internationalen Schutz beantragt. Während dieses Verfahren läuft, steht das Leben nicht still: Verträge wollen unterschrieben, eine Wohnung gemietet, Beiträge gezahlt werden. Ohne eigenen Titel steht nichts davon auf festem Grund.
Die mit Königlichem Dekret 316/2026 verabschiedete Ausländerverordnung eröffnete für diese Fälle einen neuen Weg: den befristeten Aufenthalt aus außergewöhnlichen Umständen nach der zwanzigsten Zusatzbestimmung. Ganz neu — und ohne frühere Verfahren, aus denen sich lernen ließe. Die Kanzlei bereitete den Antrag vor, belegte jede Voraussetzung einzeln und reichte ihn im April 2026 ein.
Die Generaldirektion für Migrationssteuerung bewilligte ihn im Juli 2026: 96 Tage zwischen Einreichung und Unterschrift.
Der Titel gilt ein Jahr, wirkt ab dem Tag der Antragstellung — nicht ab dem Tag der Bewilligung — und erlaubt, in ganz Spanien zu wohnen und zu arbeiten, angestellt wie selbstständig.
Jeder Fall ist einzigartig: Er hängt von seinen Fakten, seinen Nachweisen und der entscheidenden Stelle ab. Das Ergebnis eines Falls nimmt das Ergebnis keines anderen vorweg, und die hier genannten Fristen sind die dieses konkreten Verfahrens: Sie werden von der Behörde bestimmt, nicht von der Kanzlei.